§ 1 VwGH-AufwErsV
Paragraph eins, Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt: Die Höhe der nach Paragraph 48, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 55 und Paragraph 56, Absatz eins, VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
- 1.Ziffer einsZu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 55 und Paragraph 56, Absatz eins, VwGG:
- a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) 1106,40 EuroIn Fällen eines Fristsetzungsantrages, sofern die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur 553,20 Euro
- b)Litera bErsatz des sonstigen Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 1383,00 Euro
- c)Litera cErsatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 55 zweiter Satz VwGG zutreffen829,80 Euro
- 2.Ziffer 2Zu § 48 Abs. 2 Z 1und 3 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins u, n, d, 3 VwGG:
- a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- b)Litera bErsatz des sonstigen Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 691,50 Euro
- 3.Ziffer 3Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 VwGG:
- a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) 1106,40 Euro
- b)Litera bErsatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 1383,00 Euro
- 4.Ziffer 4Zu § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG:Zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG:
- a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für die Partei mit Ausnahme der lit. b in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- b)Litera bErsatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
§ 2 VwGH-AufwErsV
Paragraph 2, Die Höhe der nach § 49 Abs. 4 VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt: Die Höhe der nach Paragraph 49, Absatz 4, VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
§ 3 VwGH-AufwErsV
Paragraph 3, Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gilt:
- 1.Ziffer einsAuf die nach den – gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – §§ 48 Abs. 1 bis 3, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, anzuwenden.Auf die nach den – gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – Paragraphen 48, Absatz eins bis 3, 54 Absatz eins, Ziffer eins,, 55 Absatz eins und 56 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, anzuwenden.
- 2.Ziffer 2Die Höhe der nach dem – gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – § 49 Abs. 4 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:Die Höhe der nach dem – gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – Paragraph 49, Absatz 4, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.
§ 4 VwGH-AufwErsV
Paragraph 4, Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden. Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.
§ 5 VwGH-AufwErsV
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 3 und 4 und die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Die Paragraphen 3 und 4 und die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.