§ 2 VwGH-AufwErsV

VwGH-AufwErsV - VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Höhe der nach § 49 Abs. 4 VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

Der Revisionswerber, die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 VwGH-AufwErsV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 VwGH-AufwErsV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 VwGH-AufwErsV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 VwGH-AufwErsV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 VwGH-AufwErsV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VwGH-AufwErsV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 VwGH-AufwErsV
§ 3 VwGH-AufwErsV