§ 2 VwGH-AufwErsV

VwGH-AufwErsV - VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 2,

Die Höhe der nach § 49 Abs. 4 VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt: Die Höhe der nach Paragraph 49, Absatz 4, VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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