Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 2,
Die Höhe der nach § 49 Abs. 4 VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt: Die Höhe der nach Paragraph 49, Absatz 4, VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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