Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Der Gesetzestitel, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.Der Gesetzestitel, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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