§ 9 VwGbk-ÜG Belangte Behörde bzw. Revisionsgegner

VwGbk-ÜG - Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) In den Verfahren gemäß den §§ 3 bis 8 ist Art. 151 Abs. 51 Z 7 und 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.

(2) Wer in den Verfahren gemäß den §§ 3 bis 8 und gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 und 9 B-VG belangte Behörde bzw. Revisionsgegner ist, ist in sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, des VwGG und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zu beurteilen.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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