Der Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 24. August 1989, ergangen in einer Verwaltungsstrafsache nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) enthielt drei sinnstörende Fehler: Der erste Vokal im Familiennamen des Beschwerdeführers war sowohl in der Anschrift des Bescheides als auch in seinem ersten Absatz unrichtig mit "u" statt richtig mit "e" geschrieben. Im vierten Absatz des Spruches des Berufungsbescheides hieß es, der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertr... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §51 Abs5;VStG §62 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/02/0248 E 23. Oktober 1985 VwSlg 11922 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG kann auch außerhalb der nach § 51 Abs 5 VStG festgesetzten Frist von einem Jahr vorgenommen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:199... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §51 Abs5;VStG §62 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/02/0248 E 23. Oktober 1985 VwSlg 11922 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG kann auch außerhalb der nach § 51 Abs 5 VStG festgesetzten Frist von einem Jahr vorgenommen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:198... mehr lesen...