§ 53e VStG

Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.

(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599BGBl. Nr. 599/1988, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.2018

(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.

(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599BGBl. Nr. 599/1988, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.

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