§ 20 VolksanwG

VolksanwG - Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson bekannt zu geben oder ein gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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