§ 23 VolksanwG Inkrafttreten

VolksanwG - Volksanwaltschaftsgesetz 1982

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.07.2024
  1. (1)Absatz einsDer Titel und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Der Titel und Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 2, § 3, § 5, § 7, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 7 bis 9 (§§ 8 bis 10 neu), der III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen III. Abschnitts (IV. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 10 (§ 21 neu), der bisherige § 11 (§ 22 neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 12 (§ 23 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen Paragraphen 7 bis 9 (Paragraphen 8 bis 10 neu), der römisch III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen römisch III. Abschnitts (römisch IV. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 10, (Paragraph 21, neu), der bisherige Paragraph 11, (Paragraph 22, neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 12, (Paragraph 23, neu) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Kommissionen ist die Hälfte der Mitglieder für drei Jahre und die andere Hälfte für sechs Jahre zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Mit 1. Juli 2012 gehen die für die Besorgung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirats vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich der Volksanwaltschaft über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen, werden in deren Planstellenbereich übernommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle der Volksanwaltschaft übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und bei der Volksanwaltschaft eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2020 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020, in Kraft.
  6. (6)Absatz 6In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 2 Z 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2§ 5 mit 15. Juli 2024.Paragraph 5, mit 15. Juli 2024.
In Kraft seit 05.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 VolksanwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 VolksanwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 VolksanwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 VolksanwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 VolksanwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VolksanwG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 VolksanwG
Volksanwaltschaftsgesetz 1982 (VolksanwG) Fundstelle