(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Herstellerinnen/Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen (§§ 98a, 99 STLAO 2001):
1. | bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze; | |||||||||
2. | Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie | |||||||||
a) | alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt, | |||||||||
b) | die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren, | |||||||||
c) | die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen; | |||||||||
3. | Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie | |||||||||
a) | Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen, | |||||||||
b) | Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition so weit als möglich verringert wird; | |||||||||
4. | technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen; | |||||||||
5. | organisatorische Maßnahmen, wie | |||||||||
a) | Abstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, | |||||||||
b) | Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. |
(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen.
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