§ 6 VO OPST LuFw Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

VO OPST LuFw - Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 107 und § 109 STLAO 2001 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß § 8,

2.

die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,

3.

die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,

5.

die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck,

6.

sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,

7.

die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 108 STLAO 2001 hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

2.

die Maßnahmen gemäß § 8,

3.

die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 VO OPST LuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 VO OPST LuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 VO OPST LuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 VO OPST LuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 VO OPST LuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 VO OPST LuFw
§ 7 VO OPST LuFw