(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 107 und § 109 STLAO 2001 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. | die Maßnahmen gemäß § 8, | |||||||||
2. | die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung, | |||||||||
3. | die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen, | |||||||||
4. | das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen, | |||||||||
5. | die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck, | |||||||||
6. | sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition, | |||||||||
7. | die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel. |
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 108 STLAO 2001 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. | die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, | |||||||||
2. | die Maßnahmen gemäß § 8, | |||||||||
3. | die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung. |
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