Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, in Arbeitsstätten im Sinne des § 113 Abs. 1 Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001-STLAO 2001 und auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
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