(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 102 STLAO 2001) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 99 Abs. 5 STLAO 2001 auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.
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