Der Schutz von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 99, 100, 107 bis 110, 122 Abs. 5, 131 und 133 STLAO 2001 zu berücksichtigen. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut, geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut. Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 102 Abs. 2 Z 8 STLAO 2001).
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