Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einsfür Dienstverhältnisse zum Bund die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;
2.Ziffer 2
a)Litera afür Dienstverhältnisse der Lehrer füröffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2 B-VG) undöffentliche Pflichtschulen (Artikel 14, Absatz 2, B-VG) und
b)Litera bfür Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14a Abs. 3 B-VG), das Land;für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG), das Land;
3.Ziffer 3hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (§ 4 Abs. 2) der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (Paragraph 4, Absatz 2,) der Bundesminister für Finanzen,
4.Ziffer 4im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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