§ 9a VKG

VKG - Väter-Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Arbeitnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 2, 3, 5, 6 oder 9 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Dauert die Karenz weniger als drei Monate hat der Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz zu erklären.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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