§ 11a VKG

VKG - Väter-Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 11 sowie § 12 Abs. 2 zustehen, dürfen - soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt - durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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