Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die §§ 8 bis 8g sind auch für eine vom Arbeitnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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