Anl. 1 VGÜ-VO

VGÜ-VO - Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zeitabstände der Untersuchungen zur Verordnung
über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz1

 

Einwirkungen

Zeitabstände

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen;

Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

Mangan oder seine Verbindungen

1 Jahr

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche

1 Jahr

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre; für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

Schweißrauch

2 Jahre

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2

2 Jahre

Benzol

1 Jahr;

Kokereiarbeiten: 3 Monate

Toluol

1 Jahr

Xylole

1 Jahr

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen

(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol

1 Jahr

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

1 Jahr

Dimethylformamid

1 Jahr

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder

Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

1 Jahr

Phosphorsäureester

1 Jahr

oder am Ende der Saison3

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

Isocyanate

1 Jahr

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen/Führer, Tragen schwerer Atemschutzgräte (mehr als 5 kg)

2 Jahre

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

Lärm

5 Jahre

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 und 4

2 Jahre

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)

4 Jahre

Nachtarbeit

2 Jahre; für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als NachtarbeitnehmerIn: 1 Jahr

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

1Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden.

2Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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