§ 4 VGÜ-VO Untersuchung bei Lärmeinwirkung

VGÜ-VO - Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 130 STLAO liegt vor, wenn für DienstnehmerInnen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:

1.

LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder

2.

ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB).

(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.

(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der DienstnehmerInnen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen DienstgeberInnen dafür sorgen, dass die DienstnehmerInnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 134 Abs. 7 STLAO unterziehen können. Die Auslösewerte betragen:

1.

LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder

2.

ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006

In Kraft seit 01.11.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 VGÜ-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 VGÜ-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 VGÜ-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 VGÜ-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 VGÜ-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 VGÜ-VO
§ 5 VGÜ-VO