(1) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. | dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, | |||||||||
2. | ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf eigenen Wunsch unterziehen können, und | |||||||||
3. | über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen. |
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 bei einer/einem DienstnehmerIn eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind DienstgeberInnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten DienstnehmerInnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011
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