Gesamte Rechtsvorschrift VGÜ-VO

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

VGÜ-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2002

§ 1 VGÜ-VO Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen).

§ 2 VGÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchung


(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

2.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;

3.

Arsen oder seine Verbindungen;

4.

Mangan oder seine Verbindungen;

5.

Cadmium oder seine Verbindungen;

6.

Chrom VI-Verbindungen;

7.

Cobalt oder seine Verbindungen;

8.

Nickel oder seine Verbindungen;

9.

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche;

10.

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;

11.

Schweißrauch;

12.

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 99 und 124 STLAO 2001 ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;

14.

Benzol;

15.

Toluol;

16.

Xylole;

17.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;

18.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

19.

Dimethylformamid;

20.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);

21.

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;

22.

Phosphorsäureester;

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;

24.

Isocyanate

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 99 und 124 STLAO 2001, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016

§ 3 VGÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchung


(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;

2.

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer;

3.

Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2001 vorliegt.

(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

§ 4 VGÜ-VO Untersuchung bei Lärmeinwirkung


(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 130 STLAO liegt vor, wenn für DienstnehmerInnen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:

1.

LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder

2.

ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB).

(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.

(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der DienstnehmerInnen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen DienstgeberInnen dafür sorgen, dass die DienstnehmerInnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 134 Abs. 7 STLAO unterziehen können. Die Auslösewerte betragen:

1.

LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder

2.

ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006

§ 5 VGÜ-VO Sonstige besondere Untersuchungen


(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe,

2.

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 und

3.

Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,

4.

Inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung optische Strahlung – VOPST, in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010 überschritten werden;

5.

elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten werden, oder wenn der/die Arbeitnehmer/in unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen

1.

die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder

2.

die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,

sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner (anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 Ärztegesetz 1998) entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016

§ 6 VGÜ-VO Gemeinsame Bestimmungen


(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.

(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.

(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgeschriebenen Untersuchungsformulare, die jenen von der Staatsdruckerei bisher herausgegebenen Formularen entsprechen, zu verwenden. Diese können auch elektronisch hergestellt werden, sofern sie den Untersuchungsformularen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

§ 7 VGÜ-VO Gesundheitliche Eignung


(1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.

§ 8 VGÜ-VO Information der Arbeitnehmer/innen


(1) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

1.

dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

2.

ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf eigenen Wunsch unterziehen können, und

3.

über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 bei einer/einem DienstnehmerIn eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind DienstgeberInnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten DienstnehmerInnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011

§ 9 VGÜ-VO


(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen.

(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016

§ 10 VGÜ-VO Inkrafttreten von Rechtsvorschriften


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2002, in Kraft.

§ 11 VGÜ-VO Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Änderung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 127/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.

(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 sowie die Einfügung des § 5 Abs. 1 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie die Änderung der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016

Anlage

Anl. 1 VGÜ-VO


Zeitabstände der Untersuchungen zur Verordnung
über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz1

 

Einwirkungen

Zeitabstände

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen;

Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

Mangan oder seine Verbindungen

1 Jahr

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche

1 Jahr

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre; für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

Schweißrauch

2 Jahre

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2

2 Jahre

Benzol

1 Jahr;

Kokereiarbeiten: 3 Monate

Toluol

1 Jahr

Xylole

1 Jahr

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen

(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol

1 Jahr

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

1 Jahr

Dimethylformamid

1 Jahr

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder

Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

1 Jahr

Phosphorsäureester

1 Jahr

oder am Ende der Saison3

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

Isocyanate

1 Jahr

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen/Führer, Tragen schwerer Atemschutzgräte (mehr als 5 kg)

2 Jahre

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

Lärm

5 Jahre

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 und 4

2 Jahre

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)

4 Jahre

Nachtarbeit

2 Jahre; für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als NachtarbeitnehmerIn: 1 Jahr

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

1Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden.

2Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2002

Änderung

LGBl. Nr. 127/2006 (CELEX-Nr. 303L0010, 302L0044)

LGBl. Nr. 18/2011 (CELEX-Nr. 32006L0025)

LGBl. Nr. 157/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 134 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet:

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