Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.
(2)Absatz 2Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt § 39 Abs. 5 VStG.Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt Paragraph 39, Absatz 5, VStG.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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