Gesamte Rechtsvorschrift VfllV

Verfallsverordnung

VfllV
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 VfllV


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.
  2. (2)Absatz 2Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt § 39 Abs. 5 VStG.Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt Paragraph 39, Absatz 5, VStG.

§ 2 VfllV


Paragraph 2,

Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des § 17 Abs. 3 VStG erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des Paragraph 17, Absatz 3, VStG erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 3 VfllV


  1. (1)Absatz einsIn der Regel sind verfallene Gegenstände öffentlich zu versteigern.
  2. (2)Absatz 2Ausnahmsweise kann von einer öffentlichen Versteigerung Abstand genommen werden, wenn die besonderen Umstände des Falles eine sofortige Verfügung erfordern und die öffentliche Versteigerung nicht zeitgerecht eingeleitet werden kann, eine bereits durchgeführte öffentliche Versteigerung vergeblich geblieben ist oder es sich um Gegenstände von sehr geringem Wert handelt, bei denen die Einleitung der öffentlichen Versteigerung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Die Gegenstände sind in solchen Fällen zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preise freihändig zu veräußern. Zur Ermittlung des Preises sind nach Tunlichkeit Sachverständige heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Erweist sich eine nutzbringende Verwertung im Sinne der Abs. 1 und 2 als unmöglich, so sind die Gegenstände an Wohltätigkeitsanstalten abzugeben oder sonst einer Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.Erweist sich eine nutzbringende Verwertung im Sinne der Absatz eins und 2 als unmöglich, so sind die Gegenstände an Wohltätigkeitsanstalten abzugeben oder sonst einer Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
  4. (4)Absatz 4Gegenstände, die auch nicht im Sinne des Abs. 3 verwertet werden können, unterliegen der freien Verfügung der Behörde; gegebenenfalls können sie auch unter Aufsicht der Behörde vernichtet werden.Gegenstände, die auch nicht im Sinne des Absatz 3, verwertet werden können, unterliegen der freien Verfügung der Behörde; gegebenenfalls können sie auch unter Aufsicht der Behörde vernichtet werden.

§ 4 VfllV


  1. (1)Absatz einsSind Gegenstände für verfallen erklärt worden, deren Besitz an eine besondere Bewilligung gebunden ist, so ist bei den im Sinne des § 3 zu treffenden Verfügungen darauf zu achten, daß sie nur in den Besitz von Personen gelangen, die sich mit der erforderlichen Bewilligung auszuweisen vermögen.Sind Gegenstände für verfallen erklärt worden, deren Besitz an eine besondere Bewilligung gebunden ist, so ist bei den im Sinne des Paragraph 3, zu treffenden Verfügungen darauf zu achten, daß sie nur in den Besitz von Personen gelangen, die sich mit der erforderlichen Bewilligung auszuweisen vermögen.
  2. (2)Absatz 2Dürfen die verfallenen Gegenstände nur in einem bestimmten Zustande, unter einer bestimmten Bezeichnung oder unter sonstigen Beschränkungen in Verkehr gesetzt werden, so müssen an ihnen, bevor sie im Sinne des § 3 Abs. 1 oder 2 an Privatpersonen abgegeben werden, die Veränderungen vorgenommen werden, die sie für den Verkehr geeignet machen. Lassen sich diese Veränderungen nicht ohne weiteres vornehmen, so ist über sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 zu verfügen.Dürfen die verfallenen Gegenstände nur in einem bestimmten Zustande, unter einer bestimmten Bezeichnung oder unter sonstigen Beschränkungen in Verkehr gesetzt werden, so müssen an ihnen, bevor sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 an Privatpersonen abgegeben werden, die Veränderungen vorgenommen werden, die sie für den Verkehr geeignet machen. Lassen sich diese Veränderungen nicht ohne weiteres vornehmen, so ist über sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 zu verfügen.

§ 5 VfllV (weggefallen)


§ 5 VfllV (weggefallen) seit 01.11.2008 weggefallen.

§ 6 VfllV


Paragraph 6,

Besitzen die verfallenen Gegenstände eine wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, derzufolge ihre Bestimmung für museale Zwecke wünschenswert ist, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt zu pflegen; die Gegenstände sind sodann an das von diesem Amt namhaft gemachte Museum gegen ein Entgelt abzugeben, das gleichfalls durch dieses Amt festzusetzen ist.

§ 7 VfllV


  1. (1)Absatz einsHandelt es sich um Gegenstände, die überhaupt nicht im Besitz von Privatpersonen sein dürfen, wegen ihrer Gefährlichkeit nicht in Verkehr gesetzt werden sollen, nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind oder eine sonstige mißbräuchliche Verwendung erwarten lassen, so sind die Gegenstände unter den gebotenen Sicherheiten einer Verwendung für öffentliche Zwecke zuzuführen, an öffentliche Sammlungen abzugeben oder sonst im öffentlichen Interesse zu verwerten; soweit tunlich, ist hiebei die Erzielung eines Erlöses anzustreben.
  2. (2)Absatz 2Kommt eine Verfügung im Sinne des Abs. 1 nicht in Betracht, so sind die Gegenstände, sofern dies wirtschaftlich erscheint, unter behördlicher Aufsicht umzuarbeiten und sodann in dem umgearbeiteten Zustande nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 zu verwerten. Andernfalls sind sie unter behördlicher Aufsicht zu vernichten oder unbrauchbar zu machen, wobei mit dem Material, wenn dieses noch einen Wert besitzt, gleichfalls nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 zu verfahren ist.Kommt eine Verfügung im Sinne des Absatz eins, nicht in Betracht, so sind die Gegenstände, sofern dies wirtschaftlich erscheint, unter behördlicher Aufsicht umzuarbeiten und sodann in dem umgearbeiteten Zustande nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 zu verwerten. Andernfalls sind sie unter behördlicher Aufsicht zu vernichten oder unbrauchbar zu machen, wobei mit dem Material, wenn dieses noch einen Wert besitzt, gleichfalls nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 zu verfahren ist.

§ 8 VfllV


Paragraph 8,

Für die Widmung des Erlöses verfallener Gegenstände sowie für die Widmung für verfallen erklärter Erlöse gilt § 15 VStG. Für die Widmung des Erlöses verfallener Gegenstände sowie für die Widmung für verfallen erklärter Erlöse gilt Paragraph 15, VStG.

§ 9 VfllV


Paragraph 9,

Der Titel, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4, § 7 Abs. 2 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2008 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft. Der Titel, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2008, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 5, außer Kraft.

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