(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.
(2) Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt § 39 Abs. 5 VStG.
Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des § 17 Abs. 3 VStG erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.
(1) In der Regel sind verfallene Gegenstände öffentlich zu versteigern.
(2) Ausnahmsweise kann von einer öffentlichen Versteigerung Abstand genommen werden, wenn die besonderen Umstände des Falles eine sofortige Verfügung erfordern und die öffentliche Versteigerung nicht zeitgerecht eingeleitet werden kann, eine bereits durchgeführte öffentliche Versteigerung vergeblich geblieben ist oder es sich um Gegenstände von sehr geringem Wert handelt, bei denen die Einleitung der öffentlichen Versteigerung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Die Gegenstände sind in solchen Fällen zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preise freihändig zu veräußern. Zur Ermittlung des Preises sind nach Tunlichkeit Sachverständige heranzuziehen.
(3) Erweist sich eine nutzbringende Verwertung im Sinne der Abs. 1 und 2 als unmöglich, so sind die Gegenstände an Wohltätigkeitsanstalten abzugeben oder sonst einer Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
(4) Gegenstände, die auch nicht im Sinne des Abs. 3 verwertet werden können, unterliegen der freien Verfügung der Behörde; gegebenenfalls können sie auch unter Aufsicht der Behörde vernichtet werden.
(1) Sind Gegenstände für verfallen erklärt worden, deren Besitz an eine besondere Bewilligung gebunden ist, so ist bei den im Sinne des § 3 zu treffenden Verfügungen darauf zu achten, daß sie nur in den Besitz von Personen gelangen, die sich mit der erforderlichen Bewilligung auszuweisen vermögen.
(2) Dürfen die verfallenen Gegenstände nur in einem bestimmten Zustande, unter einer bestimmten Bezeichnung oder unter sonstigen Beschränkungen in Verkehr gesetzt werden, so müssen an ihnen, bevor sie im Sinne des § 3 Abs. 1 oder 2 an Privatpersonen abgegeben werden, die Veränderungen vorgenommen werden, die sie für den Verkehr geeignet machen. Lassen sich diese Veränderungen nicht ohne weiteres vornehmen, so ist über sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 zu verfügen.
Besitzen die verfallenen Gegenstände eine wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, derzufolge ihre Bestimmung für museale Zwecke wünschenswert ist, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt zu pflegen; die Gegenstände sind sodann an das von diesem Amt namhaft gemachte Museum gegen ein Entgelt abzugeben, das gleichfalls durch dieses Amt festzusetzen ist.
(1) Handelt es sich um Gegenstände, die überhaupt nicht im Besitz von Privatpersonen sein dürfen, wegen ihrer Gefährlichkeit nicht in Verkehr gesetzt werden sollen, nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind oder eine sonstige mißbräuchliche Verwendung erwarten lassen, so sind die Gegenstände unter den gebotenen Sicherheiten einer Verwendung für öffentliche Zwecke zuzuführen, an öffentliche Sammlungen abzugeben oder sonst im öffentlichen Interesse zu verwerten; soweit tunlich, ist hiebei die Erzielung eines Erlöses anzustreben.
(2) Kommt eine Verfügung im Sinne des Abs. 1 nicht in Betracht, so sind die Gegenstände, sofern dies wirtschaftlich erscheint, unter behördlicher Aufsicht umzuarbeiten und sodann in dem umgearbeiteten Zustande nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 zu verwerten. Andernfalls sind sie unter behördlicher Aufsicht zu vernichten oder unbrauchbar zu machen, wobei mit dem Material, wenn dieses noch einen Wert besitzt, gleichfalls nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 zu verfahren ist.
Für die Widmung des Erlöses verfallener Gegenstände sowie für die Widmung für verfallen erklärter Erlöse gilt § 15 VStG.
Der Titel, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4, § 7 Abs. 2 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2008 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft.
Verordnung der Bundesregierung betreffend die Verfügung über verfallene Gegenstände (Verfallsverordnung – VfllV)
StF: BGBl. Nr. 386/1927
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Verwaltungsstrafgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 275, wird verordnet: