§ 73 VersVG

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei einer Veräußerung im Weg der Zwangsvollstreckung der versicherten Sache sind die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechend anzuwenden.

In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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