§ 68a VersVG

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 68 a,

Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2, des § 58 und der §§ 62, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des Paragraph 51, Absatz eins und 2, des Paragraph 58 und der Paragraphen 62,, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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