Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2, des § 58 und der §§ 62, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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