Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
(2)Absatz 2Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu ersetzten, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zur Zuziehung verpflichtet war.
(3)Absatz 3Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach dem in den §§ 56 und 57 bezeichneten Verhältnis zu ersetzen.Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach dem in den Paragraphen 56 und 57 bezeichneten Verhältnis zu ersetzen.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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