Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Der Versicherer kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der sich der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen zur Ermittlung und Feststellung des Schadens nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen darf.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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