Norm: VersVG §26VersVG §29
Rechtssatz: Die Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeuges, dessen Verkehrssicherheit so wesentlich beeinträchtigt ist, daß sich der Fahrer nach den §§ 31, 71 StVZO strafbar macht, wenn er das Fahrzeug nicht auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zieht, bedeutet auch dann eine erhebliche Gefahrensteigerung im Sinne von § 29 VVG, wenn diese Verkehrsunsicherheit auf Abnutzung zurückzuführen ist. Faßt der Halter eines derarti... mehr lesen...