Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 117,
Die Versicherung umfaßt nicht:
1.Ziffer einsden infolge einer Seuche oder Krankheit entstehenden Schaden, soweit dem Versicherungsnehmer nach gesetzlicher Vorschrift ein Anspruch auf eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zusteht oder zustehen würde, wenn der Anspruch nicht durch eine Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt worden wäre;
2.Ziffer 2den Schaden, welcher durch Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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