Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 110 zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der §§ 114 und 115 zum Nachteil des Erwerbers oder der im § 115 genannten Personen abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des Paragraph 110, zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der Paragraphen 114 und 115 zum Nachteil des Erwerbers oder der im Paragraph 115, genannten Personen abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(2)Absatz 2Die Frist zur Erhebung des Widerspruches nach § 5 Abs. 1 kann herabgesetzt werden; sie darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen.Die Frist zur Erhebung des Widerspruches nach Paragraph 5, Absatz eins, kann herabgesetzt werden; sie darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen.
(3)Absatz 3Von § 113 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.Von Paragraph 113, darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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