Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles in derselben Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so haftet der Versicherer für den dadurch verursachten Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrages der Versicherungssumme.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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