Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 124,
Die Verzinsung der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers bestimmt sich nach § 94. Die Verzinsung der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers bestimmt sich nach Paragraph 94,
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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