§ 111 VersVG

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den vom Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden können.

In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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