(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes*) - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der im § 2 genannte Grenzvertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes tritt das Verfassungsgesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, LGBl.Nr. 24/1976, außer Kraft.
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