Die Grenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Bundesrepublik Deutschland verläuft gleich wie die Grenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in dem im § 2 Abs. 1 genannten Teil Bayern-Vorarlberg.
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Teil Bayern-Vorarlberg der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion) durch folgende Anlagen des Grenzvertrages bestimmt:
Anlage 4 (Beschreibung der Staatsgrenze),
Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis) und
Anlage 6 (Grenzkarte im Maßstab 1:5000).
(2) Grenzvertrag im Sinne des Abs. 1 ist der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“.
(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes*) - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der im § 2 genannte Grenzvertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes tritt das Verfassungsgesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, LGBl.Nr. 24/1976, außer Kraft.
Verfassungsgesetz über den Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Bundesrepublik Deutschland
StF: LGBl.Nr. 23/1950