(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Teil Bayern-Vorarlberg der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion) durch folgende Anlagen des Grenzvertrages bestimmt:
Anlage 4 (Beschreibung der Staatsgrenze),
Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis) und
Anlage 6 (Grenzkarte im Maßstab 1:5000).
(2) Grenzvertrag im Sinne des Abs. 1 ist der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“.
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