Die Verleihung der Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg ist zu widerrufen, wenn der Beliehene nachträglich wegen einer im § 2 genannten strafbaren Handlung verurteilt wird oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht gegeben waren. Die Medaille ist in diesem Falle unverzüglich der Landesregierung zurückzustellen.
0 Kommentare zu § 5 Vbg. VLDGFLV