(1) Auf die Dauer der für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzten Tätigkeit in der Feuerwehr sind anzurechnen:
a) | die Zeit, während der der Feuerwehrmann seine Tätigkeit in der Feuerwehr wegen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht unterbrechen musste, | |||||||||
b) | andere Unterbrechungen bis zu insgesamt 10 v.H. der für die Auszeichnung erforderlichen Dauer der Tätigkeit in der Feuerwehr. |
(2) Eine außerhalb des Landes Vorarlberg nachweisbar ausgeübte Tätigkeit in der Feuerwehr kann auf die für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzte Tätigkeit angerechnet werden.
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