§ 4 Vbg. VLDGFLV

Vbg. VLDGFLV - Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehmedaille des Landes Vorarlberg

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Zur Stellung des Antrages auf Verleihung der Feuerwehrmedaille ist die Gemeinde zuständig, in deren Feuerwehr der zu Ehrende zuletzt Dienst geleistet hat. Der Antrag ist mit dem Nachweis der für die beantragte Ehrung erforderlichen Voraussetzungen der Landesregierung vorzulegen.

(2) Die Feuerwehrmedaille wird von der Landesregierung kosten- und gebührenfrei verliehen. Medaille und Verleihungsurkunde sind dem Beliehenen wenn möglich im Rahmen einer Feuerwehrversammlung durch ein Mitglied oder einen Beauftragten der Landesregierung zu überreichen.

(3) Die Feuerwehrmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.

In Kraft seit 01.12.2000 bis 31.12.9999
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