Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die Feuerwehrmedaille darf an Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens als vorbestraft gelten, nicht verliehen werden.
In Kraft seit 01.12.2000 bis 31.12.9999
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