§ 2 Vbg. VLDGFLV

Vbg. VLDGFLV - Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehmedaille des Landes Vorarlberg

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Feuerwehrmedaille darf an Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens als vorbestraft gelten, nicht verliehen werden.

In Kraft seit 01.12.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Vbg. VLDGFLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Vbg. VLDGFLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Vbg. VLDGFLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Vbg. VLDGFLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Vbg. VLDGFLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. VLDGFLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Vbg. VLDGFLV
§ 3 Vbg. VLDGFLV