Gesamte Rechtsvorschrift Vbg. VLDGFLV

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehmedaille des Landes Vorarlberg

Vbg. VLDGFLV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg

StF: LGBl.Nr. 61/2000

§ 1 Vbg. VLDGFLV


(1) Die zur Ehrung 25-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg ist aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 32 mm und zeigt auf der Vorderseite das von den Worten "Land Vorarlberg" umrahmte Landeswappen und auf der Rückseite das Bild des Feuerwehrpatrons St. Florian und längs des erhöhten Medaillenrandes die Umschrift "Für 25-jährige verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr".

(2) Die zur Ehrung 40-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg unterscheidet sich von der in Abs. 1 beschriebenen dadurch, dass die Medaille versilbert und die Ziffer "25" durch die Ziffer "40" ersetzt ist.

(3) Die zur Ehrung 50-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg unterscheidet sich von der in Abs. 1 beschriebenen dadurch, dass die Medaille vergoldet und die Ziffer "25" durch die Ziffer "50" ersetzt ist.

(4) Die Medaille wird an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten, orange-gelben Band auf der linken Brustseite getragen.

§ 2 Vbg. VLDGFLV


Die Feuerwehrmedaille darf an Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens als vorbestraft gelten, nicht verliehen werden.

§ 3 Vbg. VLDGFLV


(1) Auf die Dauer der für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzten Tätigkeit in der Feuerwehr sind anzurechnen:

a)

die Zeit, während der der Feuerwehrmann seine Tätigkeit in der Feuerwehr wegen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht unterbrechen musste,

b)

andere Unterbrechungen bis zu insgesamt 10 v.H. der für die Auszeichnung erforderlichen Dauer der Tätigkeit in der Feuerwehr.

(2) Eine außerhalb des Landes Vorarlberg nachweisbar ausgeübte Tätigkeit in der Feuerwehr kann auf die für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzte Tätigkeit angerechnet werden.

§ 4 Vbg. VLDGFLV


(1) Zur Stellung des Antrages auf Verleihung der Feuerwehrmedaille ist die Gemeinde zuständig, in deren Feuerwehr der zu Ehrende zuletzt Dienst geleistet hat. Der Antrag ist mit dem Nachweis der für die beantragte Ehrung erforderlichen Voraussetzungen der Landesregierung vorzulegen.

(2) Die Feuerwehrmedaille wird von der Landesregierung kosten- und gebührenfrei verliehen. Medaille und Verleihungsurkunde sind dem Beliehenen wenn möglich im Rahmen einer Feuerwehrversammlung durch ein Mitglied oder einen Beauftragten der Landesregierung zu überreichen.

(3) Die Feuerwehrmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.

§ 5 Vbg. VLDGFLV


Die Verleihung der Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg ist zu widerrufen, wenn der Beliehene nachträglich wegen einer im § 2 genannten strafbaren Handlung verurteilt wird oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht gegeben waren. Die Medaille ist in diesem Falle unverzüglich der Landesregierung zurückzustellen.

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehmedaille des Landes Vorarlberg (Vbg. VLDGFLV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg

StF: LGBl.Nr. 61/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 41/2000, wird verordnet:

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