(1) In Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung weiter anzuwenden.
(2) Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Abs. 1 gelten die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung.
(3) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 34 des Raumplanungsgesetzes sind erforderlichenfalls bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen (§ 34 Abs. 2 RPG).
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stellplatzverordnung, LGBl.Nr. 31/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 37/1995 und Nr. 65/2001, außer Kraft.
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