Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a)
Stellplatz: Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen;
b)
Mehrfamilienhäuser: Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen.
In Kraft seit 07.06.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Vbg. SPV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Vbg. SPV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Vbg. SPV