§ 2 Vbg. SPV

Vbg. SPV - Stellplatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a)

Stellplatz: Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen;

b)

Mehrfamilienhäuser: Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen.

In Kraft seit 07.06.2013 bis 31.12.9999
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