(1) Die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Ausmaß der Stellflächen für Fahrräder, die bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Bauwerkes oder der Verwendung eines Gebäudes, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen bzw. Stellflächen entsteht, vorhanden sein müssen oder zulässig sind (Mindest- und Höchstzahl bzw. Mindestfläche), richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Sofern diese Verordnung keine näheren Bestimmungen vorsieht, richten sich die Mindestzahl von Stellplätzen bzw. das Mindestausmaß der Stellflächen nach dem voraussichtlichen Bedarf und dem Bestand, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a) | Stellplatz: Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen; | |||||||||
b) | Mehrfamilienhäuser: Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen. |
(1) Fahrradabstellflächen sind in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind leicht erreichbare Fahrradabstellflächen in der nachstehend angeführten Größe zu schaffen:
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| Mindest-Fahrradstellfläche |
1. | Wohngebäude |
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| Mehrfamilienhäuser | 3,5 m² je Wohnung leicht erreichbare Fahrradabstellflächen im Innenbereich und zusätzlich 0,5 m² je Wohnung im Eingangsbereich als ebenerdige, beleuchtete und überdachte Stellfläche für Bewohner und Besucher |
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2. | Handelsbetriebe |
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2.1 | Handelsbetriebe für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) | 1,4 m² je 300 m² Verkaufsfläche |
2.2 | Handelsbetriebe für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) mit Lebensmittel | 1,4 m² je 50 m² Verkaufsfläche |
2.3 | Handelsbetriebe für | 1,4 m² je 100 m² Verkaufsfläche |
| sonstige Waren (§ 15 |
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| Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) |
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| ohne Lebensmittel |
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3. | Betriebsstätten |
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3.1 | Produktionsbetriebe | 1,4 m² je 5 Arbeitsplätze |
3.2 | Gastgewerbebetriebe |
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3.2.1 | Beherbergungsbetrieb | 1,4 m² je 10 Gäste- und Personalzimmer |
3.2.2 | gastgewerbliche Ausschank- und Verabreichungsbetriebe | 1,4 m² je 8 Sitzplätze |
3.3 | Andere Dienstleistungsbetriebe als solche nach 3.2 | nach dem voraussichtlichen Bedarf |
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4. | Gebäude und Anlagen für öffentliche Zwecke | nach dem voraussichtlichen Bedarf |
(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellflächen muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(4) Die Pflicht nach Abs. 1 und 2 besteht für Bauwerke in den Talsohlen des Leiblachtales, Rheintales und Walgaus, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 15.04.2013, Zl. VIIa-80.08*), in grauer Farbe ausgewiesenen Gebiete liegen.
(1) Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als zehn Wohnungen müssen ein Stellplatz für einspurige Kraftfahrzeuge je fünf Wohnungen, insgesamt jedoch nicht mehr als 15 Stellplätze, errichtet werden, wobei die ermittelte Summe der Stellplätze auf- oder abzurunden ist.
(2) Die Zahl der Stellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge bei sonstigen Bauwerken hat sich nach dem voraussichtlichen Bedarf zu richten.
(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(1) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen in nachstehender Mindestzahl zu schaffen. Die ermittelte Summe der erforderlichen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:
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| Stellplätze: Mindestzahl | |
1. | Wohngebäude |
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1.1 | Ein- und Zweifamilienhäuser | 1 je Wohnung; |
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| die Zufahrt zu einem |
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| Stellplatz gilt auch als |
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| Stellplatz, sofern sie das |
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| Ausmaß eines Stellplatzes |
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| aufweist |
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1.2 | Ein- und Zweifamilienhäuser | 1 je Wohnung |
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| mit Gästezimmern | zuzüglich 0,8 je Gästezimmer | |
1.3 | Mehrfamilienhäuser | 0,8 je Wohnung |
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1.4 | Mehrfamilienhäuser mit | 0,8 je Wohnung |
|
| Gästezimmern | zuzüglich 0,8 je Gästezimmer | |
|
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2. | Ferienwohnhäuser | 1 je Wohnung |
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3. | Handelsbetriebe |
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3.1 | Handelsbetriebe für Waren | 1 je 60 m² Verkaufsfläche | |
| des nicht täglichen |
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| Bedarfs, die nach |
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|
| dem Kauf regelmäßig mit |
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|
| Kraftfahrzeugen abgeholt |
|
|
| oder transportiert werden, |
|
|
| wie Möbel, Baustoffe und |
|
|
| -geräte, Gartenbedarf, |
|
|
| Fahrzeuge, Maschinen, |
|
|
| Elektro-Haushaltsgroßgeräte |
|
|
| sowie Sportgroßgeräte (§ 15 |
|
|
| Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) |
|
|
3.2 | Handelsbetriebe für | 1 je 30 m² Verkaufsfläche | |
| sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 |
|
|
| lit. a Z. 2 RPG) |
|
|
| mit Lebensmittel |
|
|
3.3 | Handelsbetriebe für | 1 je 40 m² Verkaufsfläche | |
| sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 |
|
|
| lit. a Z. 2 RPG) |
|
|
| ohne Lebensmittel |
|
|
|
|
|
|
4. | Betriebsstätten |
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4.1 | Produktionsbetriebe | 1 je 5 Arbeitsplätze | |
4.2 | Gastgewerbebetriebe |
|
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4.2.1 | Beherbergungsbetriebe | 0,8 je Gäste- undPersonalzimmer | |
4.2.2 | gastgewerbliche Ausschank- | 1 je 5 Sitzplätze |
|
| und Verabreichungsbetriebe |
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4.3 | Andere |
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|
| Dienstleistungsbetriebe | nach dem voraussichtlichen Bedarf | |
| als solche nach 4.2 |
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5. | Gebäude und Anlagen für | nach dem voraussichtlichen Bedarf | |
| öffentliche Zwecke |
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6. | Veranstaltungsstätten für | nach dem voraussichtlichen Bedarf | |
| mehr als 150 Besucher |
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(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken dürfen Stellplätze für Personenkraftwagen höchstens in nachstehender Zahl geschaffen werden. Die ermittelte Summe der höchstzulässigen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:
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| Stellplätze: Höchstzahl |
1. | Wohngebäude |
|
1.1 | Mehrfamilienhäuser | 1,3 je Wohnung |
1.2 | Mehrfamilienhäuser | 1,3 je Wohnung |
| mit Gästezimmern | zuzüglich 1 Stellplatz |
|
| je Gästezimmer |
2. | Ferienwohnhäuser |
|
| Ferienwohnhäuser mit 3 | 1,3 je Wohnung |
| oder mehr Wohnungen |
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3. | Handelsbetriebe |
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3.1 | Handelsbetriebe für Waren | 1 je 30 m² Verkaufsfläche |
| des nicht täglichen |
|
| Bedarfs, die nach dem Kauf |
|
| regelmäßig mit |
|
| Kraftfahrzeugen abgeholt |
|
| oder transportiert werden, |
|
| wie Möbel, Baustoffe und |
|
| -geräte, Gartenbedarf, |
|
| Fahrzeuge, Maschinen, |
|
| Elektro-Haushaltsgroßgeräte |
|
| sowie Sportgroßgeräte (§ 15 |
|
| Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) |
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3.2 | Handelsbetriebe für | 1 je 15 m² Verkaufsfläche |
| sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 |
|
| lit. a Z. 2 RPG) |
|
| mit Lebensmittel |
|
3.3 | Handelsbetriebe für | 1 je 20 m² Verkaufsfläche |
| sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 |
|
| lit. a Z. 2 RPG) |
|
| ohne Lebensmittel |
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4. | Betriebsstätten |
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4.1 | Produktionsbetriebe | 1 je 2,5 Arbeitsplätze |
4.2 | Gastgewerbebetriebe |
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4.2.1 | Beherbergungsbetriebe | 1 je Gäste- und Personalzimmer |
4.2.2 | gastgewerbliche Ausschank- | 1 je 3 Sitzplätze |
| und Verabreichungsbetriebe |
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4.3 | Andere |
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| Dienstleistungsbetriebe | nach dem voraussichtlichen Bedarf |
| als solche nach 4.2 |
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5. | Gebäude und Anlagen | nach dem voraussichtlichen Bedarf |
| für öffentliche Zwecke |
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6. | Veranstaltungsstätten für | nach dem voraussichtlichen Bedarf |
| mehr als 150 Besucher |
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Die festgelegte Höchstzahl an Stellplätzen für Personenkraftwagen gilt für Bauwerke in den Bereichen in Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 01.10.2012, Zahl VIIa- 80.08*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen.
(3) Bei Anlagen mit Omnibusverkehr sind anstelle von Stellplätzen für Personenkraftwagen Stellplätze für Omnibusse im erforderlichen Ausmaß zu errichten. Bei Anlagen mit starkem Güterumschlagverkehr dürfen die für den Güterumschlag benötigten Flächen auf die Zahl der Stellplätze nicht eingerechnet werden.
(4) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen (z.B. Gebäude mit Wohnungen und Handelsbetrieben) sind die erforderlichen und die höchstzulässigen Stellplätze für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln. Maßgeblich ist die Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Stellplätze. Können Nutzungsberechtigte gleichzeitig verschiedene Nutzungen in Anspruch nehmen, wie z.B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte, so verringert sich die Mindest- bzw. Höchstzahl der Stellplätze entsprechend. Besteht für einzelne Nutzungen ein Stellplatzbedarf lediglich für bestimmte Zeiten, so müssen so viele Stellplätze errichtet werden, als zur Zeit des jeweils höchsten Bedarfes erforderlich sind, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.
(5) Die Benutzung der nach den Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(6) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen von Menschen mit Behinderung in nachstehender Mindestzahl zu schaffen:
| Stellplätze: Mindestzahl |
Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter) und für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen), Handelsbetriebe, Banken, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken, Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen, bei sonstigen Bauwerken, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 und höchstens 150 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, |
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bei der Schaffung von mehr als 5 Stellplätzen | 1 für die ersten 25 Stellplätze |
für weitere je 25 angefangene Stellplätze | 1 weiterer Stellplatz |
Bei sonstigen Bauwerken, die allgemein zugänglich und für mehr als 150 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, bis zu einer |
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Besucherzahl von 1.000 | 1 Stellplatz je angefangene 100 Besucher |
bei mehr als 1.000 Besucher | 1 Stellplatz je angefangene 200 Besucher |
Im Nahbereich von öffentlichen Garagen ist zumindest ein barrierefreier Stellplatz im Freibereich vorzusehen; dieser ist auf die Mindestanzahl der Garagenstellplätze anrechenbar. |
(1) In Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung weiter anzuwenden.
(2) Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Abs. 1 gelten die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung.
(3) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 34 des Raumplanungsgesetzes sind erforderlichenfalls bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen (§ 34 Abs. 2 RPG).
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stellplatzverordnung, LGBl.Nr. 31/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 37/1995 und Nr. 65/2001, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über Stellplätze für Fahrräder und Kraftfahrzeuge
StF: LGBl.Nr. 24/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 und 8 und § 13a des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 29/2011, wird verordnet: