(1) Die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Ausmaß der Stellflächen für Fahrräder, die bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Bauwerkes oder der Verwendung eines Gebäudes, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen bzw. Stellflächen entsteht, vorhanden sein müssen oder zulässig sind (Mindest- und Höchstzahl bzw. Mindestfläche), richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Sofern diese Verordnung keine näheren Bestimmungen vorsieht, richten sich die Mindestzahl von Stellplätzen bzw. das Mindestausmaß der Stellflächen nach dem voraussichtlichen Bedarf und dem Bestand, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.
0 Kommentare zu § 1 Vbg. SPV