§ 1 Vbg. SPV

Vbg. SPV - Stellplatzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Ausmaß der Stellflächen für Fahrräder, die bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Bauwerkes oder der Verwendung eines Gebäudes, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen bzw. Stellflächen entsteht, vorhanden sein müssen oder zulässig sind (Mindest- und Höchstzahl bzw. Mindestfläche), richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Sofern diese Verordnung keine näheren Bestimmungen vorsieht, richten sich die Mindestzahl von Stellplätzen bzw. das Mindestausmaß der Stellflächen nach dem voraussichtlichen Bedarf und dem Bestand, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.

In Kraft seit 07.06.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Vbg. SPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Vbg. SPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Vbg. SPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Vbg. SPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Vbg. SPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. SPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Vbg. SPV