(1) Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als zehn Wohnungen müssen ein Stellplatz für einspurige Kraftfahrzeuge je fünf Wohnungen, insgesamt jedoch nicht mehr als 15 Stellplätze, errichtet werden, wobei die ermittelte Summe der Stellplätze auf- oder abzurunden ist.
(2) Die Zahl der Stellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge bei sonstigen Bauwerken hat sich nach dem voraussichtlichen Bedarf zu richten.
(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
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