§ 2 Vbg. KSPV

Vbg. KSPV - Kinderspielplatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die anrechenbaren Spielflächen müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen:

a)

bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und

b)

bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung.

(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010

In Kraft seit 30.04.2010 bis 31.12.9999
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