(1) Die anrechenbaren Spielflächen müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen:
a) | bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und | |||||||||
b) | bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung. |
(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010
0 Kommentare zu § 2 Vbg. KSPV