(1) Kinderspielplätze sind möglichst an besonnten und windgeschützten Stellen zu errichten. Von Anlagen, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen, insbesondere von Straßen mit starkem Verkehr, Betriebsanlagen, Abluftöffnungen und dergleichen, sind die Spielplätze so weit wie möglich abzurücken.
(2) Kinderspielplätze für Kleinkinder dürfen nicht mehr als 50 m vom Gebäude entfernt sein und müssen von einer möglichst großen Anzahl von Wohnungen aus einsehbar sein.
(3) Kinderspielplätze müssen möglichst gefahrlos erreicht werden können. Insbesondere dürfen die Zugänge zu Kinderspielplätzen für Kleinkinder nicht über stark befahrene Verkehrsflächen einschließlich solcher auf dem Baugrundstück führen.
(4) Kinderspielplätze sind gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen, insbesondere von Verkehrs- und Stellflächen sowie gegenüber Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, durch Zäune, Geländer oder ähnlich wirksame Einrichtungen zu sichern.
(5) Bei gemeinsamen Anlagen für Kleinkinder und Kinder ist der Spielplatz durch entsprechende Bepflanzung, Geländegestaltung u.dgl. so zu gliedern, dass eine gleichzeitige Benützung ohne gegenseitige Gefährdung und Störung möglich ist.
(6) Die Spielflächen, die zur Deckung des Mindestausmaßes nach Abs. 1 dienen, müssen zusammenhängend sein, soweit es um das Ausmaß von 60 m² bzw. 90 m² geht; die darüber hinaus erforderlichen Flächen müssen so angeordnet sein, dass die Spielflächen möglichst gefahrlos durch Verbindungen untereinander erreicht werden können; insbesondere dürfen keine Verkehrsflächen dazwischen liegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010, 6/2012
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