(1) Sofern nach § 10 des Baugesetzes Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
a) | Kleinkinder: Personen im Alter bis zu sechs Jahren, | |||||||||
b) | Kinder: Personen im Alter zwischen sechs und 14 Jahren. |
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010
(1) Die anrechenbaren Spielflächen müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen:
a) | bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und | |||||||||
b) | bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung. |
(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010
(1) Kinderspielplätze sind möglichst an besonnten und windgeschützten Stellen zu errichten. Von Anlagen, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen, insbesondere von Straßen mit starkem Verkehr, Betriebsanlagen, Abluftöffnungen und dergleichen, sind die Spielplätze so weit wie möglich abzurücken.
(2) Kinderspielplätze für Kleinkinder dürfen nicht mehr als 50 m vom Gebäude entfernt sein und müssen von einer möglichst großen Anzahl von Wohnungen aus einsehbar sein.
(3) Kinderspielplätze müssen möglichst gefahrlos erreicht werden können. Insbesondere dürfen die Zugänge zu Kinderspielplätzen für Kleinkinder nicht über stark befahrene Verkehrsflächen einschließlich solcher auf dem Baugrundstück führen.
(4) Kinderspielplätze sind gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen, insbesondere von Verkehrs- und Stellflächen sowie gegenüber Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, durch Zäune, Geländer oder ähnlich wirksame Einrichtungen zu sichern.
(5) Bei gemeinsamen Anlagen für Kleinkinder und Kinder ist der Spielplatz durch entsprechende Bepflanzung, Geländegestaltung u.dgl. so zu gliedern, dass eine gleichzeitige Benützung ohne gegenseitige Gefährdung und Störung möglich ist.
(6) Die Spielflächen, die zur Deckung des Mindestausmaßes nach Abs. 1 dienen, müssen zusammenhängend sein, soweit es um das Ausmaß von 60 m² bzw. 90 m² geht; die darüber hinaus erforderlichen Flächen müssen so angeordnet sein, dass die Spielflächen möglichst gefahrlos durch Verbindungen untereinander erreicht werden können; insbesondere dürfen keine Verkehrsflächen dazwischen liegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010, 6/2012
(1) Die Kinderspielplätze sind hinsichtlich der Form, der Geländegestaltung, der Bepflanzung und der Oberflächenbeschaffenheit so herzustellen und mit solchen Einrichtungen und Geräten auszustatten, dass sie den altersgemäßen Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kleinkinder und Kinder angepasst sind und eine vielseitige Betätigung und Verwirklichung von Spielideen ermöglichen sowie ein möglichst gefahrloses Spielen gewährleisten.
(2) Die Nutzbarkeit des Kinderspielplatzes ist gleichermaßen für Mädchen und Buben sicherzustellen. Wenigstens ein Zugang zum Kinderspielplatz ist barrierefrei auszuführen.
(3) Die Spielplätze für Kleinkinder müssen mit einer Sandspielfläche ausgestattet sein. Für die Sandflächen muss mindestens 40 cm hoch zum Spielen geeigneter Sand aufgetragen werden. Der Unterbau muss eine einwandfreie Entwässerung der Sandflächen gewährleisten.
(4) Mindestens zwei Drittel der erforderlichen Spielflächen müssen begehbare naturbelassene Flächen sein. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein hoher Anteil an natürlichen Spiel- und Erlebniselementen, wie standortgerechte Pflanzen, Wasser, Steine, veränderbare Bodenflächen und Spielgeräte aus natürlichem Material, vorkommen. Die Oberfläche der Spielflächen muss so beschaffen sein, dass diese auch nach Regenfällen benutzbar bleiben.
(5) Kinderspielplätze dürfen nur mit ungiftigen Pflanzen bepflanzt werden.
(6) Kinderspielplätze sind mit ausreichenden Sitzgelegenheiten und mit Papierkörben auszustatten. Der Kinderspielplatz soll nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass er auch der Naherholung von Erwachsenen dienen kann.
(7) Wird ein Gebäude nach § 1 Abs. 1 von einem Bauträger errichtet, so ist die Gestaltung und Ausstattung des Kinderspielplatzes mit den Erwerbern und deren Kindern abzustimmen.
(8) Bei der Errichtung und Gestaltung sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die ÖNORMEN B 2607, EN 1176, EN 1177, und hinsichtlich der Barrierefreiheit die ÖNORM B 1600 einzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2009
Kinderspielplätze einschließlich ihrer Ausstattung sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht und auch sonst eine dauernde zweckentsprechende Benützbarkeit gewährleistet. Insbesondere sind Kinderspielplätze regelmäßig zu reinigen. Der Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln. Der Eigentümer oder der Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Kinderspielplätze den Bewohnern rechtlich gesichert und tatsächlich zur Verfügung stehen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kinderspielplatzverordnung, LGBl.Nr. 30/1976, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Anforderungen an private Kinderspielplätze
StF: LGBl.Nr. 63/2001
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Baugesetzes (BauG), LGBl.Nr. 52/2001, wird verordnet: