(1) Die Kinderspielplätze sind hinsichtlich der Form, der Geländegestaltung, der Bepflanzung und der Oberflächenbeschaffenheit so herzustellen und mit solchen Einrichtungen und Geräten auszustatten, dass sie den altersgemäßen Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kleinkinder und Kinder angepasst sind und eine vielseitige Betätigung und Verwirklichung von Spielideen ermöglichen sowie ein möglichst gefahrloses Spielen gewährleisten.
(2) Die Nutzbarkeit des Kinderspielplatzes ist gleichermaßen für Mädchen und Buben sicherzustellen. Wenigstens ein Zugang zum Kinderspielplatz ist barrierefrei auszuführen.
(3) Die Spielplätze für Kleinkinder müssen mit einer Sandspielfläche ausgestattet sein. Für die Sandflächen muss mindestens 40 cm hoch zum Spielen geeigneter Sand aufgetragen werden. Der Unterbau muss eine einwandfreie Entwässerung der Sandflächen gewährleisten.
(4) Mindestens zwei Drittel der erforderlichen Spielflächen müssen begehbare naturbelassene Flächen sein. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein hoher Anteil an natürlichen Spiel- und Erlebniselementen, wie standortgerechte Pflanzen, Wasser, Steine, veränderbare Bodenflächen und Spielgeräte aus natürlichem Material, vorkommen. Die Oberfläche der Spielflächen muss so beschaffen sein, dass diese auch nach Regenfällen benutzbar bleiben.
(5) Kinderspielplätze dürfen nur mit ungiftigen Pflanzen bepflanzt werden.
(6) Kinderspielplätze sind mit ausreichenden Sitzgelegenheiten und mit Papierkörben auszustatten. Der Kinderspielplatz soll nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass er auch der Naherholung von Erwachsenen dienen kann.
(7) Wird ein Gebäude nach § 1 Abs. 1 von einem Bauträger errichtet, so ist die Gestaltung und Ausstattung des Kinderspielplatzes mit den Erwerbern und deren Kindern abzustimmen.
(8) Bei der Errichtung und Gestaltung sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die ÖNORMEN B 2607, EN 1176, EN 1177, und hinsichtlich der Barrierefreiheit die ÖNORM B 1600 einzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2009
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